Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Studio Deiss — André Deiss
Leutenbergstraße 19, 78532 Tuttlingen, Deutschland
USt-IdNr.: DE245721368
Kontakt: [email protected]
Stand: 15. Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich, ausschließlich B2B
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen André Deiss, handelnd unter „Studio Deiss" (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"), die die Produktion von cinematischen Produktvideos, Video-Ads, User-Generated-Content (UGC) und damit zusammenhängenden audiovisuellen Leistungen zum Gegenstand haben.
(2) Die Angebote und Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und die AGB dem Auftraggeber in ihrer jeweils geltenden Fassung zugänglich gemacht wurden.
§ 2 Vertragsschluss, Angebot
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Darstellungen, Beispielarbeiten und Preisangaben auf der Website (z. B. „ab 497 €") stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Der Auftraggeber kann eine Leistung per E-Mail, über ein Kontaktformular, per Angebotsannahme oder in sonstiger Textform anfragen bzw. beauftragen. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Maßgeblich für Umfang und Inhalt der Leistung ist das jeweilige individuelle Angebot bzw. die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: (a) individuelle schriftliche Vereinbarung, (b) Angebot/Auftragsbestätigung, (c) diese AGB.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der audiovisuellen Produktion, insbesondere die Konzeption, Produktion und Nachbearbeitung (Postproduktion) von cinematischen Produktvideos, Video-Ads, UGC-Content und vergleichbaren Werken.
(2) Der konkrete Leistungsumfang (u. a. Anzahl der Videos, Länge, Formate, Auflösung, Seitenverhältnisse, Anzahl der Schnittfassungen, Lieferformate sowie etwaige Zusatzleistungen wie Musik, Voice-over, Untertitel oder Animationen) ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(3) Der Auftragnehmer ist bei der gestalterischen und technischen Umsetzung im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels frei. Die Auswahl der Produktionsmittel, Techniken, Werkzeuge und Gestaltungsmittel obliegt dem Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Dritte einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Auftraggebers und steht für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für eigene Leistungen ein.
(5) Eine bestimmte werbliche Wirkung, Reichweite, ein Verkaufs- oder Marketingerfolg oder eine bestimmte Performance der Produktionen wird nicht geschuldet und nicht zugesichert.
§ 4 Mitwirkungspflichten und Materialbeistellung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorgaben und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Produkte/Muster, Briefings, Logos, Schriften, Markenrichtlinien (CI/CD), Texte, Bild- und Tonmaterial sowie etwaige Freigaben.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher und gewährleistet, dass er an allen von ihm beigestellten Materialien (z. B. Marken, Logos, Bilder, Musik, Texte, Produktdesigns) sowie hinsichtlich aller abgebildeten oder hörbaren Personen, Produkte und Räumlichkeiten über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen verfügt. Dies umfasst insbesondere die datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Einwilligungen abgebildeter Personen (z. B. Mitarbeiter, Models, UGC-Creator) einschließlich erforderlicher Model Releases nach § 22 KUG bzw. Art. 6 DSGVO. Die Nutzung der beigestellten Materialien im vereinbarten Umfang darf keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte) verletzen.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber beigestellte Materialien oder Vorgaben gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Wiederholungen, Umplanung) trägt der Auftraggeber; ein etwaiger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist für die Sicherung der von ihm beigestellten Daten selbst verantwortlich.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
(2) Reise-, Übernachtungs-, Material-, Lizenz- und sonstige Fremdkosten sowie Auslagen sind, sofern nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesen, gesondert zu erstatten.
(3) Vorauszahlung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Vorauszahlung von bis zu 100 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen; die konkrete Höhe wird individuell vereinbart. Mit der Produktion wird erst nach Eingang der vereinbarten (Voraus-)Zahlung begonnen.
(4) Zahlungsziel. Rechnungen sind sofort mit Zugang/Zustellung der Rechnung ohne Abzug fällig.
(5) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb des Zahlungsziels leistet. Während des Verzugs ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Entgeltforderungen unter Unternehmern (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, eine Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) sowie weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die im rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen (insbesondere Ansprüche aus Mängeln derselben Leistung). Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; das Zurückbehaltungsrecht wegen konnexer Gegenansprüche bleibt unberührt.
(7) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten zurückzustellen und die Auslieferung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten (vgl. § 9) bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.
§ 6 Termine, Lieferung und Abnahme
(1) Termine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen sind Terminangaben unverbindliche Circa-Angaben.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 4) sowie der Eingang einer etwaigen (Voraus-)Zahlung (§ 5).
(3) Die Lieferung der fertigen Produktionen erfolgt in der Regel digital (z. B. per Download-Link oder Cloud-Übermittlung) in den vereinbarten Dateiformaten. Roh-/Quelldateien, Projektdateien und nicht verwendetes Rohmaterial sind nicht Liefergegenstand, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(4) Soweit es sich bei der Leistung um einen Werkvertrag handelt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung der Lieferung und Aufforderung zur Abnahme unter konkreter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform abnimmt oder die Abnahme verweigert. Auf diese Wirkung des Schweigens wird der Auftragnehmer in der Abnahmeaufforderung gesondert hinweisen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(5) Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Produktion (z. B. Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung) gilt nur dann als Abnahme, wenn die Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 vollständig gezahlt und der Auftraggeber damit zur Nutzung berechtigt ist. Eine vor vollständiger Bezahlung erfolgte, nach § 9 Abs. 1 unzulässige Nutzung begründet keine Abnahme.
§ 7 Korrekturschleifen, Change-Requests und Mehraufwand
(1) Bis zu drei (3) Korrekturschleifen sind im Produktionspreis inklusive. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers in einem Durchgang.
(2) Korrekturwünsche sind gesammelt, eindeutig und in Textform mitzuteilen. Verspätete, widersprüchliche oder iterativ nachgereichte Änderungswünsche können als zusätzliche Korrekturschleife behandelt werden.
(3) Jede weitere Korrekturschleife über die drei (3) inkludierten Korrekturschleifen hinaus wird mit 50 % des Produktionspreises berechnet. Wird insgesamt nur eine einzige weitere Korrekturschleife benötigt, beträgt der Aufpreis hierfür ein Drittel (1/3) des Produktionspreises.
(4) Zusätzliche Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus (insbesondere Änderungswünsche, nachträgliche Konzeptänderungen, Umfangs-/Zieländerungen sowie sonstige Zusatzleistungen) werden nach Aufwand mit 150 € netto je Stunde berechnet.
(5) Grundlegende Änderungen, die nach Freigabe einer Fassung oder nach Abschluss einer Produktionsphase gewünscht werden (z. B. neuer Schnitt, Neudreh, ausgetauschtes Material), stellen stets Mehraufwand im Sinne des Absatzes 4 dar.
§ 8 Eigen- und werkzeuggestützte Assets, Rechte Dritter (Musik, Stimmen, Stock)
(1) Der Auftragnehmer kann zur Erstellung der Produktionen eigene Mittel, lizenzierte Inhalte Dritter (z. B. Stock-Material, Musik, Sounds, Schriften) sowie computer-, software- und werkzeuggestützte Produktions- und Bearbeitungsverfahren einsetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Soweit in den Produktionen Inhalte Dritter enthalten sind (z. B. lizenzierte Musik, Sounds, Stimmen, Schrift- oder Bildmaterial), gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Die nach § 9 eingeräumten Nutzungsrechte des Auftraggebers bestehen an solchen Drittinhalten nur im Rahmen und in den Grenzen der zugrunde liegenden Lizenz. Der Auftraggeber wird über bestehende Nutzungsbeschränkungen informiert, soweit diese für die vereinbarte Verwendung relevant sind.
(3) Wünscht der Auftraggeber eine über die beschaffte Lizenz hinausgehende Nutzung von Drittinhalten (z. B. erweiterte Reichweite, zusätzliche Kanäle, längere Laufzeit, Paid-Media in größerem Umfang), sind hierfür ggf. erweiterte Lizenzen erforderlich, deren Kosten der Auftraggeber trägt.
(4) Der Auftragnehmer trägt im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge, dass eingesetzte Inhalte und Verfahren für die vereinbarte Verwendung geeignet sind. Eine darüber hinausgehende Gewähr für die rechtliche Verwendbarkeit in nicht vereinbarten Nutzungsarten oder Gebieten wird nicht übernommen. Die gesetzliche Gewährleistung (§ 12) und die Haftungsregelung (§ 13) für die vertraglich vereinbarte Verwendung bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Nutzungs- und Verwertungsrechte (Kernregelung)
(1) Rechtevorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweilige Produktion geschuldeten Vergütung (einschließlich etwaiger Mehraufwände und Auslagen) verbleiben sämtliche Rechte an den Produktionen — einschließlich aller Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte — ausschließlich und vollständig beim Auftragnehmer (Studio Deiss). Der Auftraggeber erwirbt vor vollständiger Zahlung keinerlei Rechte an den Produktionen und ist bis dahin nicht zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Veröffentlichung berechtigt.
(2) Rechteübergang bei vollständiger Bezahlung. Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Produktionen ein. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Angebot und vorbehaltlich der Beschränkungen aus § 8 (Drittinhalte) werden die Nutzungsrechte inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie als einfaches (nicht ausschließliches) Recht für den vom Auftraggeber verfolgten werblichen Zweck eingeräumt. Erfasst sind insbesondere die Nutzung zur Bewerbung der eigenen Produkte und Marke des Auftraggebers über alle Kanäle, namentlich Online- und Social-Media-Nutzung, Paid-Media/Advertising, Website, eigene Präsentationen, Messen und Point-of-Sale sowie — soweit im Angebot vorgesehen — TV/Broadcast, jeweils zeitlich und räumlich unbegrenzt. Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Zahlungseingangs (§ 158 Abs. 1 BGB).
(3) Kein Weiterverkauf / keine Weiterlizenzierung. Die Produktionen dürfen vom Auftraggeber nicht weiterverkauft und nicht an Dritte weiterlizenziert, unterlizenziert oder zur eigenständigen Verwertung überlassen werden. Die nach Absatz 2 eingeräumten Rechte berechtigen ausschließlich zur Nutzung für die eigenen Zwecke des Auftraggebers (einschließlich der Bewerbung der eigenen Produkte/Marke). Eine Übertragung der Rechte auf Dritte oder die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur zulässig, wenn hierüber eine gesonderte (Agentur-)Vereinbarung mit dem Auftragnehmer in Textform getroffen wurde.
(4) Klarstellung Agenturfall. Beauftragt der Auftraggeber die Leistung als Agentur, Dienstleister oder Vermittler für einen Endkunden, bedarf die Weitergabe der Produktionen bzw. der Nutzungsrechte an den Endkunden einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung in Textform; ohne eine solche Vereinbarung gilt Absatz 3.
(5) Bearbeitung. Eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung der Produktionen (über die vertraglich vorgesehene Verwendung hinaus) ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers gestattet, sofern nicht im Angebot ausdrücklich Bearbeitungsrechte eingeräumt wurden. Die gesetzlichen Grenzen (insbesondere die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers) bleiben unberührt.
(6) Urhebernennung. Eine Pflicht des Auftraggebers zur Nennung des Auftragnehmers als Urheber besteht nicht; der Auftraggeber ist zur Nutzung ohne Urhebernennung berechtigt. Das Recht des Auftragnehmers zur Referenznennung nach § 10 sowie das unverzichtbare Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 13 UrhG) bleiben unberührt. Abweichende Vereinbarungen zur Urhebernennung können im Angebot getroffen werden.
(7) Vorbehalt. Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Rohmaterial, Projekt- und Quelldateien sind von der Rechteeinräumung nicht umfasst.
(8) Soweit in den Produktionen Inhalte Dritter enthalten sind, gelten ergänzend die Beschränkungen aus § 8.
§ 10 Referenznennung und Eigenwerbung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Produktionen sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz zu nennen und zu zeigen, insbesondere im eigenen Portfolio, auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Showreels und in Präsentationen.
(2) Dieses Recht besteht, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann der Referenznennung aus wichtigem Grund (z. B. Geheimhaltungsinteressen) widersprechen; in diesem Fall verständigen sich die Parteien über den Umfang der Nennung.
(3) Eine etwaige Sperrfrist (z. B. bis zur erstmaligen Veröffentlichung durch den Auftraggeber) kann gesondert vereinbart werden.
§ 11 Storno und Kündigung
(1) Erteilte Aufträge sind verbindlich; ein Storno bzw. Rücktritt durch den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erklärung bedarf der Textform.
(2) Ein Storno ist nur möglich — und eine geleistete (Voraus-)Zahlung nur dann (anteilig) zu erstatten — wenn der Auftragnehmer überhaupt keine Leistung bzw. kein Video liefert. Bereits begonnene oder gelieferte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
(3) Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Fremd- und Lizenzkosten sowie nicht stornierbare Buchungen (z. B. Locations, Dienstleister) sind in jedem Fall zu vergüten bzw. zu erstatten.
(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nachhaltig verletzt.
(5) Eine geleistete (Voraus-)Zahlung wird im Stornofall mit dem nach den vorstehenden Absätzen geschuldeten Betrag verrechnet.
§ 12 Untersuchung, Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Produktionen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Maßgeblich ist der vereinbarte Leistungsumfang; gestalterische Auffassungsunterschiede stellen keinen Mangel dar.
(2) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Lieferung bzw. Abnahme zu untersuchen. Offensichtliche bzw. erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung in Textform unter konkreter Bezeichnung des Mangels zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB).
(3) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13.
(4) Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme (zulässige Verkürzung der Verjährungsfrist im unternehmerischen Verkehr). Dies gilt nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen und Ansprüchen.
(5) Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellten Materialien, Vorgaben oder Freigaben beruhen, sind von der Gewährleistung ausgenommen, soweit der Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten hat.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie in den Fällen des Absatzes 1 bleibt auch bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten unberührt.
(4) Haftungsausschluss für Nutzung und Wirkung der Produktionen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Wirkung der gelieferten Videos bzw. Inhalte entstehen — insbesondere für wettbewerbs-, marken-, urheber-, äußerungs- oder werberechtliche Folgen sowie für wirtschaftliche, mittelbare und Folgeschäden, gleich welcher Art und in welchem Umfang. Die inhaltliche Prüfung, Freigabe und Verantwortung für Verwendung und Veröffentlichung der Produktionen liegt ausschließlich beim Auftraggeber (vgl. § 4). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt) sowie soweit zwingend gehaftet wird (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 bleiben daneben bestehen; bei einem etwaigen Widerspruch gilt jeweils die für den Auftraggeber günstigere Regelung.
(5) Eine weitergehende Haftung als nach den vorstehenden Absätzen ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Absätzen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsfolgen, die aus einer Nutzung der Produktionen durch den Auftraggeber außerhalb des vereinbarten Umfangs (vgl. § 9) oder unter Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 4) entstehen.
(8) Der Auftragnehmer haftet nicht für den werblichen, wirtschaftlichen oder reichweitenbezogenen Erfolg der Produktionen.
§ 14 Verzug des Auftragnehmers
(1) Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen.
(2) Verstreicht die Nachfrist erfolglos, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom betroffenen Leistungsteil zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe von § 13 zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht; die Leistungspflichten des Auftragnehmers ruhen für die Dauer der Störung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien und behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder IT-Systemen sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, unvorhersehbare Ereignisse.
(2) Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch höhere Gewalt bedingte Verzögerungen oder Nichtleistung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt höherer Gewalt unverzüglich informieren.
(3) Dauert die Störung länger als 30 Tage an, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 16 Datenschutz, Vertraulichkeit
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung.
(2) Vertrauliche Informationen werden beidseitig vertraulich behandelt. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Die Referenzregelung in § 10 bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) ab.
§ 17 Aufbewahrung, Archivierung und Datensicherung
(1) Der Auftragnehmer ist nach Lieferung bzw. Abnahme nicht verpflichtet, Projektdaten, Rohmaterial, Projektdateien, Zwischenstände oder gelieferte Werke aufzubewahren oder zu archivieren; diese können jederzeit und ohne Vorankündigung gelöscht werden.
(2) Der Auftraggeber ist allein für die Sicherung und Archivierung der gelieferten Dateien verantwortlich. Ein Anspruch auf erneute Bereitstellung nach Löschung besteht nicht.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Tuttlingen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Tuttlingen, soweit nicht abweichend vereinbart.
(4) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben Vorrang.
(6) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Studio Deiss — André Deiss · Leutenbergstraße 19 · 78532 Tuttlingen · USt-IdNr. DE245721368 · [email protected]
Stand: 15. Juni 2026